Satzung der Angelfischer 2002 Stollberg e.V.



Auf der Gründungsversammlung am 24.02.2002 wurde die folgende Satzung beschlossen.

Diese tritt mit der Registrierung durch das Vereinsgericht in Kraft.

 

 

§1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen „Angelfischer 2002 Stollberg e.V.“ (Im folgenden AFS genannt).
Er hat seinen Sitz in Stollberg.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Eingetragen wird er in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Stollberg / Sa.

 

 

§2 Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung


Der AFS hat sich zur Aufgabe gestellt, nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militärischen Gründen folgende, als besonders anerkannte Zwecke zu verfolgen:
- Förderung der Jugend
- Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.
- Förderung des Umweltschutzes, insbesondere die Reinhaltung der Gewässer.

Diese Zwecke werden verfolgt durch:

- Einheitliche Vertretung der Mitgliederinteressen bei Schaffung, Erhaltung uns Ausbau geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung einer anglerischen und waidgerechten Betätigung.
- Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz dieser Gewässer und ihrer Umgebung gegen schädigende Einflüsse und Vernichtung der natürlichen Lebensbedingungen der Tiere und Pflanzen.
- Ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtgewässer im Interesse der Allgemeinheit, unter Berücksichtigung der Artenvielfalt und auf der Grundlage von Betreuungsverträgen.
- Vertiefung des Wissens von den biologischen Vorgängen im Wasser durch fachbezogene Vorträge, Belehrungen und Forschungen.
- Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder.
- Förderung von Gemeinschaftsveranstaltungen.
- Betreuung von Jugendgruppen durch regelmäßige Zusammenkünfte und Veranstaltungen.
- Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen, um die Bevölkerung in die Zielsetzung des Vereins einzubinden.
- Anschaffung, Herstellung und Betreuung von Baulichkeiten, Anlagen, Geräten und Geländeflächen, die der Zielsetzung des Vereins dienen.

Der AFS verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung von 1977 (§§51ff).
Seine Tätigkeit ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

 

§3 Mitgliedschaften


Der AFS beantragt die Mitgliedschaft in DAV und LVSA.

 

 

§4 Mitglieder des AFS


1. Ordentliche Mitglieder
2. Fördernde Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
Mitglieder des Vereins sind aktive, passive und Ehrenmitglieder.
Aktive Mitglieder sind alle diejenigen, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen und den Angelsport ausüben.
Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins, sie unterstützen die Vereinstätigkeit durch die Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages.
Sie können an den Vereinsarbeiten aktiv teilnehmen.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich innerhalb der Vereinstätigkeit besondere Verdienste erworben haben.
Sie werden von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern berufen.

 

 

§5 Erwerb der Mitgliedschaft


Mitglied des AFS kann jede unbescholtene Person werden.
Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch einen schriftlichen Antrag an den Vorstand.
Die Aufnahme einer Person, die unmittelbar vorher Mitglied eines anderen Anglervereins war, kann nur erfolgen, wenn die Bestätigung des ehemaligen Vereins über die Begleichung sämtlicher Forderungen erbracht wird.
Die Doppelmitgliedschaft ist nicht zulässig.
Jugendliche können nach Vollendung des 10. Lebensjahres Mitglied des AFS werden.
Der AFS kann auch Freunde des Angelsports, die die Fischwaid nicht ausüben, als fördernde Mitglieder aufnehmen.
Die Mitgliedschaft wird nach Verpflichtung des Antragstellers auf die Anerkennung der Satzung mit Aushändigung des Mitgliedsausweises sowie durch Begleichung der Gebühren und des Beitrages wirksam.
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr benötigen für die Beitrittserklärung die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.


 

§6 Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge


Bei der Aufnahme in den AFS hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr sowie den Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
Mitglieder des DAV, die umzugsbedingt ihren Verein wechseln, und um die Aufnahme in den AFS ersuchen, kann die Aufnahmegebühr, unter Berücksichtigung des §5 Pkt. 3 der Satzung, ganz oder teilweise erlassen werden.
Die Höhe und die Zusammensetzung der Gebühren und des im Verein verbleibenden Anteils der Beiträge werden von den Mitgliedern auf der Hauptversammlung für das nachfolgende Geschäftsjahr durch Beschluß festgelegt. Geraten Mitglieder des AFS in eine Notlage, kann der Beitrag durch den Vorstand gestundet oder teilweise bzw. ganz erlassen werden.

 

 

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder


Jedes Mitglied ist berechtigt:
- bei Volljährigkeit an der Willensbindung im Verein, durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung, teilzunehmen.
- an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen und Anlagen desselben zu nutzen.
- die Gewässer entsprechend dem Landesfischereigesetz und der Gewässerordnung anglerisch und fischereilich zu nutzen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Interessen des AFS nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte.
- die Satzung und die Beschlüsse des AFS zu beachten und einzuhalten.
- die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
- jede Adreßänderung unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen.
- in der Öffentlichkeit fair und kameradschaftlich aufzutreten.
- sich gegenüber Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auszuweisen, dabei Berechtigungen zur Einsichtnahme auszuhändigen und bei vorhandenem Tatbestand eines Vergehens deren Anordnungen zu befolgen und unverzüglich den Vorstand das AFS davon in Kenntnis zu setzen.
- Angelplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen.
- die durch Mitgliedsbeschluß festgelegten gemeinnützigen Arbeitsstunden an Aufzucht und Angelgewässern sowie an weiteren vom Vorstand festgelegten Schwerpunkten zu leisten.
Die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen ist Ausdruck der Zugehörigkeit zum Verein.
Es wird erwartet, daß bei Verhinderung aus triftigem Grund der Vorstand benachrichtigt wird.


 

§8 Erlöschen der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch konkludentes Handeln oder durch Ausschluß.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.
Er kann nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
Durch konkludentes Handeln tritt ein Mitglied aus, wenn es seinen Vereinsbeitrag bis zum 30.04. des laufenden Geschäftsjahres nicht bezahlt hat.
Der Ausschluß aus dem AFS kann erfolgen, wenn ein Mitglied wiederholt gegen die Satzung verstößt, die Interessen des Vereins nach außen nicht vertritt sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt.
Ein Ausschluß ist dann geboten, wenn dem Mitglied unehrenhaftes Verhalten nachgewiesen wird und dieses mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.
Der Ausschluß erfolgt, nach eingehender Klärung des Falles, durch den Vorstand.
Er enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es aber nicht von seiner Pflicht der Beitrags- und Gebührenzahlung bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlußbescheides steht dem Ausgeschlossenen Einspruch zu, über den die nächste Mitgliederversammlung aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und Anhören des Beschuldigten durch Aufhebung, Milderung oder Bestätigung entscheidet.
Der Ausschlußbescheid der Mitgliederversammlung kann innerhalb weiterer 14 Tage nach Zustellung beim AFS angefochten werden.
Über den Ausschluß von Mitgliedern des Vorstandes entscheidet generell die Mitgliederversammlung.
Ausscheidende Mitglieder verlieren ihren Anspruch auf das Vereinsvermögen des AFS.
Dies gilt auch, wenn der Austritt von Mitgliedern mit der Bildung eigenständiger Vereine in Zusammenhang steht.
Eigentum des Vereins ist ohne Ersatz zurückzugeben.
 

 

§9 Organe des AFS


1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

 

 

§10 Ordentliche Mitgliederversammlung


Im Verlauf eines Geschäftsjahres werden 1 Hauptversammlung sowie 4 Mitgliederversammlungen durchgeführt.
Die Hauptversammlung findet in den ersten 3 Monaten eines
Geschäftsjahres statt.

 

 

§11 Zweck und Aufgaben der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlungen dienen dem Zweck, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen.
Sie dienen weiterhin der Belehrung und Information auf allen Gebieten des Angelns sowie der Pflege der Kameradschaft.
Die Hierbei geführten Aussprachen sollen dem Vorstand Anregung und Hilfe bei der Durchführung seiner Aufgaben sein.
Den Mitgliederversammlungen sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichtes des Vorsitzenden und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des
Gesamtvorstandes;
die Bestellung und Amtsenthebung von Vorstandsmitglieder;
die Wahl von 2 Revisoren auf die Dauer von 2 Jahren;
die Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge;
die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
die Beschlußfassung über Satzungsänderung und freiwillige Auflösung des Vereins;
die Beratung und die Beschlußfassung über sonstige, auf der Tagesordnung anstehende Fragen;
die Beschlußfassung über Pachtverträge von mehr als 1 Jahr;
die Beschlußfassung über Verkäufe von Vereinsvermögen von mehr als 500 Euro je Wirtschaftsgut;
die Beschlußfassung über Kaufverträge, deren Betrag eine Höhe von 2500 Euro übersteigt.

 

 

§12 Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung


Der Termin einer Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung jedem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 5 Tage vor Zusammentritt der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich, mit kurzer Begründung, einzureichen.
Gehen die Anträge später ein, können sie unter Umständen als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung dieses beschließt.
Der Vorstand entscheidet, nach pflichtbewußtem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitgliedern haben.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen.
Die Mitgliederversammlung kann auch eine andere Art der Abstimmung beschließen.
Ein Antrag ist angenommen, wenn er die einfache Stimmenmehrheit erhält.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages.
Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Sind Satzungsänderungen erforderlich,ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, zur Auflösung des Vereins einesolche von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
Finden Neu- oder Ergänzungswahlen statt, erfolgt die Abstimmung schriftlich, es sei denn, 3/4 der anwesenden Mitglieder sind mit der Abstimmung per Handzeichen einverstanden.
Es ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahlzwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereint haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung


Die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden.
Der Vorsitzende ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Berufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich, unter Angabe des
Zwecks und des Grundes, vom Vorsitzenden verlangt wird.
Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung, muß spätestens 4 Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorsitzenden einberufen werden.
Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen den einzelnen Vereinsmitgliedern mitzuteilen.
Abweichend von den Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung können auf diesen außerordentlichen Mitgliederversammlungen nicht die Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden.
Ansonsten gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

 

§14 Vorstand des AFS


Der Vorstand besteht aus nachstehenden Mitgliedern:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart
- dem Gewässerwart
Besteht die Notwendigkeit der Einführung weiterer Ämter, kann die Mitgliederversammlung geeignete Mitglieder in den Vorstand bestellen.
Als Vorstandsmitglieder kann nur eine unbescholtene Person gewählt werden, die Mitglied des Vereins sein muß.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann vom Vorstand ein Mitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung des Amtes bis zur nächsten Hauptversammlung beauftragt werden.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Zur Vorbereitung von Veranstaltungen können weitere Mitglieder für die Bildung von Kommissionen durch den Vorstand berufen werden.
Die beiden Kassenrevisoren, die Mitglieder von Kommissionen sowie ein Jugendsprecher können als beratende Mitglieder an Vorstandssitzungen teilnehmen.

 

 

§15 Aufgaben des Vorstandes


Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
die Abfassung des Geschäftsberichtes, und die Erstellung und Abfassung des Jahresabschlusses;
die Vorbereitung von Mitgliederversammlungen;
die Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen;
die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes;
die Aufnahme und der Ausschluß von Vereinsmitgliedern;
die formelle Änderung der Satzung; sie ist der Mitgliederversammlung zu begründen

 

 

§16 Geschäftsführung und Vertretung des Vorstandes


Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich, nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis darf der Stellvertreter von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist.
Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen und in den Vorstandssitzungen.

 

 

§17 Verfahrensordnung für Beschlüsse des Vorstandes


Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder vorschriftsmäßig eingeladen und mindestens 8 Mitglieder anwesend sind.
Die Einladung der Mitglieder hat entweder schriftlich, fernmündlich oder über das Gemeindemitteilungsblatt zu erfolgen.
Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden bzw.des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

 

 

§18 Kassenführung


Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen.
Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein.
Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter angewiesen sind.
Die Jahresabrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von den Revisoren zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Überprüfung in der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben.

 

§19 Auflösung des AFS


Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung, mit der in §10 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit, beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart zu Liquidatoren ernannt.
Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.
Die Rechte und Pflichtender Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).

 

 

§20 Inkrafttreten der Satzung


Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung der „Angelfischer 2002 Stollberg e.V.“am 24.02.2002 in Stollberg beschlossen und von den anwesenden Gründungsmitgliedern (Vorstand) unterschrieben.
- 1. Vorsitzender
- Stellvertretender Vorsitzender
- Schriftführer
- Kassenwart
- Gewässerwart

Zusätze zur Vereinssatzung:


Zusatz 1:


Dieser Zusatz erweitert §5 und §6 der Vereinssatzung.
Er regelt die Aufnahmegebühren des Vereins für Jugendliche und Kinder.
Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zahlen für ihre vorläufige Mitgliedschaft keine Aufnahmegebühr, aber den jeweils aktuellen Mitgliederjahresbeitrag des Halbzahlers sowie den DAV-Förderbeitrag.
Haben diese Kinder das 16. Lebensjahr vollendet, wird eine Gebühr für die vollwertige Mitgliedschaft erhoben.
Sie beträgt die Hälfte der aktuellen Aufnahmegebühr eines Vollzahlers.
Erfolgt die Erstaufnahme eines Jugendlichen nach Vollendung seines 16. Lebensjahres, so wird die volle aktuelle Aufnahmegebühr eines Vollzahlers erhoben.
Der Jahresbeitrag richtet sich bei Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, nach dem Einkommen.
Es wird zwischen Voll- und Halbzahlern unterschieden.
Dieser Zusatz wurde während der 1. Mitgliederversammlung 2010 (11.06.2010) abgestimmt und beschlossen.



Zusatz 2:


Dieser Zusatz erweitert §4, §5 und §6 der Vereinssatzung.
Er regelt die Gebühren des Vereins für passive Mitglieder sowie deren Rechte und Pflichten.
Ein passives Vereinsmitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr an den Verein zu entrichten.
Sie ist ebenso hoch wie für ein aktives Vereinsmitglied.
Weiterhin fällt ein jährlicher Mitgliedbeitrag in der Höhe eines Halbzahlers sowie der DAV-Förderbeitrag an.
Das passive Mitglied ist von den Arbeitseinsätzen sowie der Anwesenheitspflicht bei Versammlungen befreit, bekommt allerdings kein Fangbuch und ist nicht zum Angeln im Vereinsgewässer berechtigt.
Dieser Zusatz wurde während der 3. Mitgliederversammlung 2010 (12.11.2010) abgestimmt und beschlossen.

Gebühren der „Angelfischer 2002 Stollberg e.V.“

 

Die Gebühren im AFS setzen sich aus zwei Anteilen zusammen: Einer einmaligen Aufnahmegebühr und dem jährlichen Mitgliedsbeitrag.

Der Halbzahlerstatus ist einkommensabhängig und gegenüber dem Vorstand nachzuweisen.
Jedes Mitglied von 18 bis 60 Jahren muss Arbeitsstunden ableisten.
Die Anzahl der zu leistenden Stunden wird in den Mitgliederversammlungen beschlossen.
Für nicht geleistete Arbeitsstunden wird eine Gebühr erhoben.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird nach dem Einkommen gestaffelt:

Vollzahler Mitglieder mit monatlichen Einkünften über 510,00 Euro netto
Halbzahler Kinder / Jugendliche ohne eigenes Einkommen sowie Mitglieder mit monatlichen Einkünften unter bzw. genau 510,00 Euro netto

Es sind 5 Arbeitsstunden im Jahr abzuleisten.
Die Gebühr pro nicht geleisteter Arbeitsstunde beträgt 15,00 €.


Die Höhe der Gebühren wurde während der 3. Mitgliederversammlung 2010 (12.11.2010) abgestimmt und beschlossen.


Die Gebühren für die Angelerlaubnisscheine werden ausschließlich durch den AVS bzw. DAV bestimmt.
Die Beträge können sich von Jahr zu Jahr ändern und sind hier im Stand 2024 informativ, ohne Gewähr dargestellt.

 

 ­Informationen zu Gebühren:

 

 DAV-Förderbeitrag 35,00€

­ Allgemeine Angelerlaubnis 110,00€

 Allgemeine Jugendangelerlaubnis für 10-18 jährige Angler (JSAB) 45,00€

 Salmonidenangelerlaubnis 150,00€

 Jugendsalmonidenangelerlaubnis für 10-18 jährige Angler (JSAB) 85,00€

 Allgemeine und Salmonidenangelerlaubnis 190,00€

 Allgemeine und Salmonidenangelerlaubnis für 10-18 jährige Angler (JSAB) 105,00€